Einführung des Transparenzregisters

Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) vom 26. September 2025 in Kraft. Mit diesem neuen Gesetz entsteht das Transparenzregister des Bundes. Dieses soll hauptsächlich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung dienen.

Das Register ist gemäss TJPG nicht öffentlich. Einsicht haben nur gesetzlich bestimmte Behörden, darunter Strafverfolgungs- und Steuerbehörden, Grundbuchämter, Vergabestellen bei öffentlichen Aufträgen, Stellen, welche Subventionen prüfen sowie weitere Ämter.

Betroffen sind nebst wenigen Ausnahmen alle Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften. Ebenfalls erfasst sind ausländische juristische Personen, die eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet oder die ein Grundstück in der Schweiz besitzen oder erwerben.

Ausgenommen sind unter anderem drei Gruppen: börsenkotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75% von solchen gehalten werden, Vorsorgeeinrichtungen sowie Gesellschaften, die zu mindestens 75% der öffentlichen Hand gehören.

Was von den betroffenen Unternehmen verlangt wird:

Zu Beginn sind die wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren. Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die direkt oder indirekt, allein oder in Absprache mit Dritten, mit mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft beteiligt ist oder diese auf andere Weise kontrolliert. Erfüllt niemand diese Kriterien, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt.

Die benötigten Angaben dieser Personen sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, vollständige Adresse und Art der Kontrolle. Die Meldung an das Register erfolgt elektronisch via EasyGov.

Sind alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen, kann die Meldung vereinfacht über das kantonale Handelsregisteramt erfolgen. Aktuell ist aber noch unklar wie genau dieses vereinfachte Verfahren umgesetzt wird.

Für die Eintragung bestehen gemäss Art.  51 TJPG unterschiedliche Fristen:

  • Sollten alle Personen als Gesellschafter oder in einer anderen Funktion bereits im Handelsregister eingetragen sein, gilt die Frist bis 1. Oktober 2028;
  • Bei Aktiengesellschaften mit Pflicht zur ordentlichen Revision gilt die Frist bis 1. Januar 2027;
  • Bei Aktiengesellschaften mit eingeschränkter Revision oder Revisionsverzicht gilt die Frist bis 1.  März 2027;
  • Sämtliche andere Gesellschaftstypen mit ordentlicher Revision gilt die Frist bis 1. Februar 2027.
  • In allen weiteren Fällen gilt die Frist bis 1. April 2027.

Nach erfolgter Ersteintragung müssen die Daten stets innerhalb einer Monatsfrist aktualisiert werden. Seitens Bund werden keine Erinnerungen versendet (Art. 10 TJPG).

Die Eintragung, Änderung und Löschung sind gebührenfrei (Art.  41 TJPG).

Sollte die Frist zur Einreichung versäumt oder vorsätzlich missachtet werden, drohen absurd hohe Geldstrafen. Aus dem Gesetz geht eine Maximalstrafe von Fr.  500’000.- hervor sowie weiterführende Sanktionen, welche bis zur Liquidation der Gesellschaft von Amtes wegen reichen (Art. 38 sowie 43 und 44).

Das nachfolgende Vorgehen schlagen wir Ihnen vor:

Wir empfehlen, die bezeichneten Daten bis spätestens 1. Dezember 2026 bereitzustellen und uns zu übermitteln. Sollte unklar sein, welche Personen betroffen sind, werden wir dies auf Wunsch prüfen. Sämtliche Angaben müssen korrekt sein, da falsche oder unvollständige Meldungen ebenfalls mit Busse bestraft werden.

Im Moment ist noch unklar, ob wir diese Eintragung für Sie mit unseren Logins vornehmen können oder ob wir für Sie einen separaten Zugang eröffnen müssen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Vielen Dank für die Kenntnisnahme.

Ihre Ruch Treuhand AG