Die frühzeitige Regelung der Erbschaftsangelegenheit kann viel Ärger und Kosten ersparen. Wir zeigen Ihnen auf, wie vorgegangen werden kann und helfen bei der rechtlichen Umsetzung.
Mit einem Testament kann jedermann seinen letzten Willen verbindlich festhalten. Damit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, lohnt es sich in jedem Fall, zusammen mit dem Fachmann den Inhalt zu besprechen und die Formvorschriften zu erläutern. Im Testament kann die Nutzniessung, das Vermächtnis oder Legat aber auch die Nacherbeneinsetzung, die Willensvollstreckung und vieles mehr bestimmt werden. Die sachgerechte Aufbewahrung des Dokuments stellen wir kostenlos zur Verfügung.
Der Erbvertrag dient der Regelung des Nachlasses unter Mitwirkung des Erblassers sowie der betroffenen Erben und ist keine einseitige Willensäusserung wie das Testament. Deshalb kann im Rahmen der erbvertraglichen Regelung in die Pflichtteile eingegriffen werden. Der Erbvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung. Wir entwerfen Ihren Erbvertrag individuell und auf Ihre Wünsche bezogen.
Zur Verwaltung eines erbrechtlichen Nachlasses gehört das Erstellen eines Nachlassinventars, die Eröffnung und Befolgung von letztwilligen Verfügungen und die Verwaltung der Vermögenswerte bis zur Erbteilung. Es zeigt sich, dass es oftmals von grossem Nutzen ist, für die Nachlassverwaltung einen unabhängigen und fachmännisch befähigten Verwalter zu bevollmächtigen. Für den Fall von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft ist zudem ein Willensvollstrecker von grosser Hilfe.
Die Ernennung des Willensvollstreckers erfolgt im Testament oder Erbvertrag. Der Willensvollstrecker hat weitreichendere Kompetenzen und Verantwortung als der Nachlassverwalter. Dies sichert eine professionelle und korrekte Abwicklung der Erbschaft und das Durchsetzen des Willens des Erblassers. Streitigkeiten unter den Erben können durch eine Willensvollstreckung weitgehend eingedämmt werden. Sowohl die Verwaltung von Nachlässen als auch die Willensvollstreckung gehören zu unseren Kernkompetenzen.
Ziel des Erbgangs ist die Erbteilung. Sie muss in jedem Belang korrekt erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Teilungsbestimmungen sowie die Pflichtteile nicht verletzt werden, dem letzten Willen des Erblassers entsprochen wird, die Ausgleichungspflicht befolgt wird sowie Klagefristen eingehalten werden. Diese anspruchsvolle Tätigkeit sollte in jedem Fall einem Fachmann übergeben werden. Mit dem Erbteilungsvertrag wird im Allgemeinen die Erbteilung abgeschlossen. Die vollständige Abwicklung der Erbteilung sowie das Ausarbeiten des Teilungsvertrags können Sie getrost in unsere Hände legen.
Die Steuerfolgen im Zusammenhang mit Erbschaft und Schenkungen müssen rechtzeitig abgeklärt werden. Nicht selten werden die Bemühungen um eine faire Erbteilung mit unerwarteten Steuerfolgen vereitelt. Ein Gespräch mit uns bei Festlegung des letzten Willens oder im Rahmen der Teilung des Nachlasses gibt den nötigen Aufschluss.